Einspruch gegen Steuerbescheid: Vorlage, Frist, Erfolgschancen

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Einspruch gegen Steuerbescheid: Vorlage, Frist, Erfolgschancen

Gegen einen Steuerbescheid hast du einen Monat Zeit für den Einspruch, gerechnet ab der Bekanntgabe. Seit 1. Januar 2025 gilt der Bescheid als am vierten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben, nicht mehr am dritten. Hier liest du, wann sich der Einspruch lohnt, wie das Schreiben aussieht und welches Risiko er birgt.

Die Monatsfrist hat seit 2025 eine neue Schicht

Die Frist steht in § 355 Abs. 1 Satz 1 AO. Ein Monat ab Bekanntgabe, kein Werktag-Bonus, keine Verlängerung wegen Urlaub. Was viele übersehen: Bekanntgabe heißt nicht der Tag, an dem du den Brief aus dem Kasten holst. Bekanntgabe ist eine gesetzliche Fiktion. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO unterstellt: Wer den Bescheid per Post bekommt, dem gilt er am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Diese vier Tage sind neu. Bis zum 31. Dezember 2024 waren es drei Tage. Das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat die Vorgabe zum 1. Januar 2025 angepasst, weil die Postdienste-Richtlinie die Brief-Laufzeit um einen Werktag streckte (siehe der Ratgeber zu Postlaufzeiten in Deutschland 2026). Die Reform hat einen Tag mehr Bearbeitungszeit gebracht, aber sie hat auch zur Folge, dass Steuerzahler ihre Bescheide oft schon physisch in der Hand haben, bevor die Frist überhaupt zu laufen beginnt.

Konkret heißt das: Hat das Finanzamt den Bescheid am Montag, 13. April 2026 abgesandt, dann gilt er am Freitag, 17. April als bekannt gegeben. Die Monatsfrist endet am Sonntag, 17. Mai. Weil das ein Sonntag ist, verschiebt § 108 Abs. 3 AO das Fristende auf Montag, 18. Mai. Der Einspruch muss bis zum Tagesende beim Finanzamt eingegangen sein, nicht abgeschickt. Verpasst du diesen Tag, wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegriffen werden (mehr dazu weiter unten).

Monatsfrist nach Erhalt eines Steuerbescheids im Kalender markiert
Bescheid-Aufgabe plus vier Tage plus ein Monat. Wochenende verschiebt nach § 108 Abs. 3 AO.

Einspruch, Änderungsantrag oder Aussetzung der Vollziehung?

Bevor du losschreibst, prüf, was du eigentlich willst. Es gibt drei Wege gegen einen Steuerbescheid, und der Einspruch ist nur einer davon. Welcher der richtige ist, hängt davon ab, wie groß dein Streit mit dem Finanzamt ist und ob du das Risiko einer Vollprüfung tragen willst.

Der Einspruch nach § 347 AO ist der scharfe Weg. Das Finanzamt prüft den gesamten Bescheid neu, nicht nur den Punkt, gegen den du dich wehrst. Das eröffnet Korrekturen zu deinen Gunsten an Stellen, die du gar nicht angesprochen hast, aber auch zu deinem Nachteil (mehr im Abschnitt zur Verböserung). Der Einspruch passt, wenn mehrere Posten strittig sind oder wenn ein BFH-Pilotverfahren zu deinem Streitpunkt läuft und du das Verfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhend stellen lassen willst, um die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.

Der schlichte Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist der chirurgische Weg. Du schreibst dem Finanzamt: Bitte ändere genau diesen einen Punkt, alles andere bleibt. Die Folge: keine Vollprüfung, keine Verböserung, kein Risiko an Stellen, die du nicht erwähnst. Das ist die richtige Wahl bei einem klar abgegrenzten Einzel-Korrekturwunsch, etwa einer vergessenen Werbungskosten-Position oder einer Spende. Wichtig: Auch der Änderungsantrag muss innerhalb der Monatsfrist gestellt werden.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist der Begleit-Antrag. Er wird nicht alleine gestellt, sondern parallel zum Einspruch oder zum Änderungsantrag. Ohne ihn musst du trotz laufendem Einspruch erst einmal zahlen, das sagt § 361 Abs. 1 AO ausdrücklich. Mit AdV schiebst du die Zahlungspflicht auf, riskierst aber 0,5 Prozent Aussetzungszinsen pro Monat (§ 238 AO), wenn der Einspruch am Ende erfolglos bleibt.

SituationRichtiger Weg
Eine vergessene Werbungskosten-Position oder SpendeSchlichter Änderungsantrag nach § 172 AO
Mehrere strittige Posten oder SchätzungsbescheidEinspruch nach § 347 AO
BFH-Pilotverfahren läuft zum StreitpunktEinspruch mit Ruhensantrag nach § 363 Abs. 2 AO
Du kannst die Nachzahlung gerade nicht leistenEinspruch oder Änderungsantrag plus AdV nach § 361 AO
Bescheid steht bereits unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)Änderungsantrag nach § 164 AO, keine Einspruchsfrist nötig

Wann lohnt der Einspruch wirklich?

Die ehrliche Antwort: oft. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr eine Einspruchsstatistik, und die Zahlen zugunsten des Steuerzahlers sind erstaunlich gut. 2024 wurden rund sechs Millionen Einsprüche gezählt, ein Rückgang um 40,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr (BMF Monatsbericht September 2025). Von den bearbeiteten Fällen führten rund 68 Prozent zu einer Änderung zu Gunsten des Einspruchsführers, etwa 18 Prozent nahm der Steuerzahler selbst zurück, rund 14 Prozent wurden vom Finanzamt zurückgewiesen. Nur 1,1 Prozent landen am Ende vor dem Finanzgericht.

Diese Quote ist nicht das Ergebnis dramatischer Fälle. Sie spiegelt eher, dass viele Bescheide schlicht Übertragungsfehler enthalten oder die elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten nicht zur tatsächlichen Steuererklärung passen. Stiftung Warentest beziffert den Anteil fehlerhafter Bescheide auf grob jeden fünften, der Bund der Steuerzahler kommt zu ähnlichen Werten.

EinspruchsgrundErfolgschance
Werbungskosten gestrichen oder gekürzt (Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Fortbildung)hoch, wenn Belege vorliegen
Sonderausgaben falsch erfasst (Spenden, Versicherungen, Kinderbetreuung)hoch
Schätzungsbescheid nach nicht abgegebener Erklärunghoch, wenn die Erklärung nachgereicht wird
Anhängiges BFH-Verfahren zum Streitpunkthoch, mit Ruhensantrag nach § 363 Abs. 2 AO
Rechen- oder Übertragungsfehler im Bescheidsehr hoch
Reine Unzufriedenheit mit der Steuerlastnahe null

Aber Vorsicht: Die Quote von 68 Prozent klingt nach Glücksspiel zu deinen Gunsten, nur ist's kein Argument dafür, jeden Bescheid blind anzufechten. Wer Werbungskosten ohne Belege fordert oder den Schätzungsbescheid einlegt, ohne die Erklärung nachzureichen, landet in der 14-Prozent-Ablehnung. Der Einspruch lohnt, wenn du einen konkreten Fehler in der Hand hast oder Belege nachreichen kannst, die das Finanzamt vorher nicht hatte.

Verböserung und der Schutzschild Rücknahme

Anders als beim Bußgeldbescheid (siehe der Ratgeber Einspruch gegen Bußgeldbescheid) gibt es im Steuer-Einspruch kein Verböserungsverbot. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO erlaubt dem Finanzamt ausdrücklich, den Bescheid zu deinem Nachteil zu ändern, sofern es dich vorher schriftlich auf diese Möglichkeit hinweist und dir Gelegenheit gibt, dazu Stellung zu nehmen. Heißt: Wer den Einspruch einlegt und neue Risiken im gleichen Bescheid übersehen hat, kann am Ende mehr Steuern zahlen als vorher.

Konkretes Beispiel. Du legst Einspruch ein, weil deine Pendlerpauschale gekürzt wurde. Bei der Vollprüfung fällt dem Sachbearbeiter auf, dass du eine vermietete Wohnung nicht erklärt hast. Das nennt sich verböserndes Element. Das Finanzamt schickt dir einen Verböserungshinweis, du hast eine Frist zur Stellungnahme, und am Ende kann der Bescheid teurer werden als vor dem Einspruch.

Hier kommt der Schutzschild aus § 362 AO. Solange die Einspruchsentscheidung nicht bekanntgegeben ist, kannst du den Einspruch jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme bewirkt nach § 362 Abs. 2 AO, dass der Bescheid in seiner ursprünglichen Form bestandskräftig wird. Heißt: Sobald der Verböserungshinweis ankommt, hast du die Wahl. Stellungnahme abgeben und die Verböserung riskieren, oder zurückziehen und mit dem ursprünglichen Bescheid leben.

Das ist der Grund, warum der schlichte Änderungsantrag oft die ruhigere Wahl ist. Bei einem klar abgegrenzten Einzelpunkt brauchst du diesen Schutzschild gar nicht, weil der Antrag nach § 172 AO keine Vollprüfung auslöst und kein Verböserungs-Risiko mit sich bringt.

Musterbrief: Einspruch gegen den Steuerbescheid

Hier ist die Vorlage. Sie reicht in der Grundform aus einem Satz. Die Begründung kannst du nachreichen, sobald du Belege gesammelt hast oder das Finanzamt dir Akteneinsicht in die zugrunde liegenden Daten gewährt hat (§ 364 AO).

[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Wohnort]

Finanzamt [Stadt]
[Adresse aus dem Bescheid]

[Ort], [Datum]

Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid
Steuernummer: [XX/XXX/XXXXX, exakt aus dem Bescheid]
Bescheid vom: [Datum aus dem Bescheid]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben bezeichneten Bescheid lege ich form- und fristgerecht Einspruch ein.

Eine Begründung reiche ich innerhalb der nächsten vier Wochen nach. Bis zur Entscheidung über den Einspruch beantrage ich vorsorglich die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des strittigen Betrags nach § 361 Abs. 2 AO.

Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift, optional, siehe Hinweis unten]
[Vorname Nachname]

Drei Punkte machen den Brief zum gültigen Einspruch. Die Steuernummer exakt aus dem Bescheid übernehmen, sonst landet das Schreiben in der falschen Akte. Den Bescheid eindeutig bezeichnen (Bescheid-Art und Bescheid-Datum), damit klar ist, gegen welche Festsetzung sich der Einspruch richtet. Und das Schreiben rechtzeitig zur Post bringen, mit drei Tagen Postlauf-Vorlauf, damit es am letzten Tag der Frist beim Finanzamt eingegangen ist (Hinweise zum Zustellnachweis im Ratgeber Einschreiben oder normaler Brief).

Die eigenhändige Unterschrift ist im Steuer-Einspruch übrigens nicht zwingend. § 357 Abs. 1 AO verlangt nur „schriftlich oder elektronisch", die strenge Schriftform aus § 126 BGB greift hier nicht (zum Unterschied im Detail siehe der Ratgeber Schriftform nach § 126 BGB). In der Praxis lohnt sich die Unterschrift trotzdem, weil sie dem Sachbearbeiter signalisiert, dass der Brief bewusst eingelegt wurde, und im Streitfall den Beweis erleichtert.

Einspruchsschreiben gegen einen Steuerbescheid mit Eingangsstempel des Finanzamts
Eingangsstempel des Finanzamts. Zählt für die Frist nach § 355 AO, nicht das Versanddatum.

Schritt für Schritt zum Einspruch

  1. Bescheid genau lesen. Steuernummer, Bescheid-Datum, Festsetzung, Erläuterungen und alle Anlagen notieren. Plausibilitäts-Check: Stimmt die festgesetzte Steuer mit deinem Berechnungs-Tool oder der eingereichten Erklärung überein?
  2. Frist auf den Kalender schreiben. Bescheid-Aufgabedatum vom Briefumschlag plus vier Tage (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) plus einen Monat (§ 355 AO), Wochenend-Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO einrechnen. Drei Tage Vorlauf für den Postweg einplanen.
  3. Streitpunkt identifizieren. Wo weicht der Bescheid von deiner Erklärung ab? Was steht in den Erläuterungen als Begründung? Liegen die Belege bereit?
  4. Pfad wählen. Einzelpunkt mit klarer Korrektur: Änderungsantrag nach § 172 AO. Mehrere Punkte oder Schätzungsbescheid: Einspruch nach § 347 AO. Liquiditätsproblem: zusätzlich Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO.
  5. Musterbrief anpassen. Adressblock, Steuernummer, Bescheid-Datum, optional AdV-Antrag. Bei Bedarf erste Stichworte zur Begründung.
  6. Versenden. Per ELSTER, per Brief oder mit FrankKi. Mit FrankKi schreibst du den Einspruch direkt im iPhone, FrankKi formatiert ihn nach DIN 5008, druckt ihn auf 80g-Papier und gibt ihn bei der Deutschen Post auf, der Versandbeleg liegt sofort als PDF in der App, wichtig wenn es später auf den Frist-Eingang ankommt.

Aussetzung der Vollziehung: zahlen oder warten?

Der Einspruch ändert nichts an deiner Zahlungspflicht. § 361 Abs. 1 AO sagt es klar: Die Vollziehung des Bescheids wird durch den Einspruch nicht gehemmt. Heißt: Steht im Bescheid eine Nachzahlung von 4.500 Euro fällig zum 15. des Monats, dann musst du am 15. des Monats zahlen, auch wenn dein Einspruch noch unbearbeitet beim Sachbearbeiter liegt.

Den Aufschub bringt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt kann ihn nach § 361 Abs. 2 AO gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel meint: bei summarischer Prüfung erscheint der Erfolg des Einspruchs zumindest plausibel. Unbillige Härte meint: die Sofortzahlung würde dich wirtschaftlich existenziell treffen.

Die AdV ist ein Werkzeug, nicht das Standardprogramm. Sie kostet 0,5 Prozent Aussetzungszinsen pro Monat (§ 238 AO), und zwar genau dann, wenn der Einspruch am Ende erfolglos bleibt. Sechs Prozent pro Jahr sind heute spürbar teurer als jedes Tagesgeld-Konto. Lohnt's also nur, wenn die Erfolgschance des Einspruchs realistisch hoch ist (Belege vorhanden, klarer Rechen- oder Übertragungsfehler) oder wenn die Liquidität wirklich knapp ist. Bei einem 200-Euro-Streitwert würde ich die AdV nicht beantragen, bei 8.000 Euro Schätzungsbescheid sehr wohl.

Frist verpasst? Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Du hast die Monatsfrist verpasst, weil du im Krankenhaus warst, im Urlaub keinen Nachsendeauftrag hattest oder den Brief zwei Wochen lang im ungeöffneten Post-Stapel überlesen hast. Dann gibt es § 110 AO: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Voraussetzung ist, dass du die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hast. Krankheit mit Attest, dokumentierter Krankenhausaufenthalt, Auslandsreise mit Buchungsbeleg sind die typischen anerkannten Gründe.

Die Frist für den Antrag steht in § 110 Abs. 2 AO: einen Monat ab Wegfall des Hindernisses. In dieser Zeit musst du beides tun, den Wiedereinsetzungs-Antrag stellen und den Einspruch nachholen. Die Höchstgrenze nach § 110 Abs. 3 AO liegt bei einem Jahr nach Ende der versäumten Frist, höhere Gewalt ausgenommen.

Wer den Einspruch per E-Mail einlegt und unsicher ist, ob er wirklich angekommen ist, hat seit dem 29. April 2025 ein wichtiges Argument auf seiner Seite. Der Bundesfinanzhof hat im Verfahren VI R 2/23 entschieden, dass das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung kein Verschulden im Sinne des § 110 AO begründet. Der Steuerzahler durfte sich darauf verlassen, dass seine ordnungsgemäß adressierte E-Mail beim Finanzamt ankommt, eine technische Empfangsbestätigung musste er nicht anfordern. Im konkreten Fall wurde die Wiedereinsetzung gewährt.

Eine zweite, ernüchternde BFH-Entscheidung schließt eine Hintertür. Im Urteil IX R 17/22 vom 18. Juli 2023 hat das Gericht klargestellt: Wer nach Bescheid-Erlass im ELSTER-Portal eine korrigierte Steuererklärung übermittelt, hat damit keinen Einspruch eingelegt. Die zweite Erklärung ist auch kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler. Wer Eingabefehler nach Bescheid bemerkt, muss formal Einspruch erklären, eine bloße Folge-Übermittlung reicht nicht.

Konkretes Beispiel. Du warst zwei Wochen stationär im Krankenhaus, der Bescheid wurde während dieser Zeit zugestellt und die Monatsfrist ist sechs Tage nach deiner Rückkehr abgelaufen. Dein Hindernis ist mit der Entlassung weggefallen. Ab diesem Tag läuft die Wiedereinsetzungs-Frist von einem Monat. In dieser Zeit reichst du den Antrag mit der Krankenhaus-Bescheinigung ein und legst gleichzeitig den Einspruch ein. Beides darf in einem Brief stehen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Drei bis sechs Monate sind üblich. Das Gesetz schreibt keine feste Bearbeitungsdauer vor, in der Praxis haben Sachbearbeiter Stapel auf dem Tisch und arbeiten Einsprüche oft in der Reihenfolge ab, in der sie eingehen, mit Vorzug für klar entscheidbare Fälle. Eine Untätigkeitsklage am Finanzgericht ist nach § 46 Abs. 1 FGO frühestens sechs Monate nach Einspruchseinlegung zulässig.

Die meisten Fälle erledigen sich am Ende ohne Klage. 2024 landeten von rund 4 Millionen erledigten Einsprüchen 1,1 Prozent als Klage am Finanzgericht. 68 Prozent endeten mit Abhilfe zu Gunsten des Steuerzahlers, der Rest mit Rücknahme oder förmlicher Einspruchsentscheidung. Bei einem konkreten, gut belegten Streitpunkt bist du also statistisch klar im Vorteil.

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Frequently Asked Questions

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Bekanntgabe ist nicht der Tag, an dem du den Brief aus dem Kasten holst, sondern eine gesetzliche Fiktion: Seit 1. Januar 2025 gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, vorher drei Tage). Fällt das Fristende auf einen Sonntag, Samstag oder Feiertag, verschiebt § 108 Abs. 3 AO es auf den nächsten Werktag. Der Einspruch muss bis zum Tagesende beim Finanzamt eingegangen sein, nicht erst abgeschickt.
Muss ich den Einspruch begründen?
Nein, nicht sofort. § 357 Abs. 3 AO formuliert die Begründung als Soll-Vorgabe: Es soll angegeben werden, inwieweit der Bescheid angefochten wird und welche Tatsachen zur Begründung dienen. Sollvorschriften sind keine Pflichten. Ein einziger Satz reicht: dass du Einspruch einlegst. Die Begründung darfst du innerhalb der laufenden Bearbeitung nachreichen. Sinnvoll ist es trotzdem, den Streitpunkt im Einspruch wenigstens kurz zu benennen, damit der Sachbearbeiter den Vorgang einordnen kann.
Kann ich per E-Mail Einspruch einlegen?
Ja. § 357 Abs. 1 AO lässt den Einspruch ausdrücklich auch elektronisch zu. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil VI R 2/23 vom 29. April 2025 zusätzlich klargestellt, dass eine ordnungsgemäß adressierte E-Mail keine Empfangsbestätigung braucht: Bleibt sie unbeantwortet, geht das nicht zu Lasten des Steuerzahlers. Trotzdem bleibt der Brief mit Versand-Beleg der sicherere Weg, gerade wenn der Streitwert hoch ist. Mit FrankKi schickst du den Einspruch direkt vom iPhone los, der Brief wird nach DIN 5008 formatiert, gedruckt und bei der Deutschen Post aufgegeben, der Versandbeleg landet sofort als PDF in der App.
Was kostet der Einspruch?
Beim Finanzamt nichts. Der Einspruch selbst ist gebührenfrei. Lehnt das Finanzamt deinen Einspruch ab und du klagst beim Finanzgericht, fallen Gerichtskosten an, die sich nach dem Streitwert richten und in erster Instanz bei mindestens 284 Euro beginnen (Anlage 1 zum GKG). Mit Steuerberater oder Anwalt kommt das Honorar nach RVG oder StBVV dazu. § 137 FGO regelt: Bei Erfolg trägt das Finanzamt die Kosten, bei Misserfolg trägst du sie. Eine Rechtsschutzversicherung mit Steuer-Baustein deckt den Kostenrahmen meist ab, ein Prüfblick in den Vertrag lohnt sich.
Kann das Finanzamt nach Einspruch mehr Steuern festsetzen?
Ja, das ist der wichtigste Unterschied zum Bußgeldverfahren. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO erlaubt eine Verböserung, sofern das Finanzamt vorher einen Verböserungshinweis schickt und dir Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Schutzschild ist § 362 AO: Bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung kannst du den Einspruch zurücknehmen, dann wird der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig und die Verböserung entfällt. Wer das Risiko vermeiden will, nimmt für klar abgegrenzte Einzelpunkte den schlichten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, der löst keine Vollprüfung aus.
Was, wenn ich die Monatsfrist verpasst habe?
Dann gibt es § 110 AO: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Du hast einen Monat ab Wegfall des Hindernisses Zeit, den Antrag zu stellen UND den Einspruch nachzuholen, beides darf in einem Schreiben stehen. Voraussetzung: Du hast die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, etwa wegen Krankheit mit Attest oder dokumentiertem Krankenhausaufenthalt. Die Höchstgrenze nach § 110 Abs. 3 AO liegt bei einem Jahr ab Ende der versäumten Frist. Eine Alternative ist der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO: Steht der Bescheid unter Vorbehalt (im Erläuterungsteil ausgewiesen), kannst du innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist jederzeit Änderung beantragen, ohne formellen Einspruch.
Muss ich trotz Einspruch zahlen?
Ja, im Grundsatz. § 361 Abs. 1 AO sagt: Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Heißt: Die im Bescheid festgesetzte Nachzahlung ist auch während des Einspruchs fällig. Den Aufschub bringt nur der zusätzliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO. Das Finanzamt gewährt ihn bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei unbilliger Härte. Achtung: Wird der Einspruch am Ende erfolglos, fallen 0,5 Prozent Aussetzungszinsen pro Monat an (§ 238 AO), das macht 6 Prozent pro Jahr und ist deutlich teurer als jeder Tagesgeld-Zins. AdV lohnt nur, wenn die Erfolgschance des Einspruchs realistisch hoch ist.
Jonas Kremer

Written by

Jonas Kremer

Verbraucherrechts-Experte at FrankKi Redaktion

Jonas hat zehn Jahre in der Verbraucherberatung gearbeitet, davon vier bei der Verbraucherzentrale NRW. Er kennt die Tricks der Vertragsanbieter und die Paragraphen, die dich davor schützen. Bei FrankKi schreibt er über Kündigungen, Widersprüche, Verbraucherschutz und alles rund um Abos und Verträge.